Loading…

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen INSAN für Menschenrechte und Frieden e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Information der deutschen Öffentlichkeit über Geschichte, Politik und Kultur des Jemen
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Beendigung des Krieges und der Blockade im Jemen sowie zur Förderung von Frieden und Freiheit sowie zur Achtung der Menschenrechte dort
  • Recherche, Dokumentation und Veröffentlichung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Kindern
  • Sammeln von Sach- und Geldspenden für Not leidende Menschen im Jemen durch Weiterleitung dieser an den Roten Halbmond des Jemen sowie INSAN für Menschenrechte und Frieden Jemen mit Sitz in Sanaa.

Diese Zweckverwirklichung erfolgt mittels Veranstaltungen, Tagungen und Vorträgen sowie durch Verbreitung geeigneter Publikationen.

Die Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften im Ausland, die dort vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke fördern, erfolgt nur, sofern diese sich verpflichten, dem Verein bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres einen ausführlichen Mittelverwendungsbericht mit entsprechenden Nachweisen zu übersenden, damit die Körperschaft die steuerbegünstigte Verwendung der Mittel seinem Finanzamt gegenüber nachweisen kann. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rechtsanwalt Norbert Müller

§ 3 Mitgliedschaft: Eintritt und Beendigung

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, kann es ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied schriftlich die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich aktiv an der Organisation von Veranstaltungen und Vorhaben zu beteiligen. Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufenoder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladungmuss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Die Beschlußfassung auf Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich. Rechtsanwalt Norbert Müller Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und aus